Branchenzuschläge

Seit Ende 2012 gelten die ergänzenden Tarifverträge über Branchenzuschläge (TV BZ) für die Arbeitnehmerüberlassung in verschiedene Industriebranchen. Sie wurden zwischen den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ sowie den jeweiligen Branchengewerkschaften ausgehandelt.

Ziel der Branchenzuschläge ist eine schrittweise Annäherung der Zeitarbeitsentgelte an die im Kundenbetrieb gezahlten Entgelte eines vergleichbaren Stammmitarbeiters.

Es gelten zurzeit die folgenden Branchenzuschlagstarifverträge:

  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Chemischen Industrie (TV BZ Chemie)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoffindustrie (TV BZ Kunststoff)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kautschukindustrie (TV BZ Kautschuk)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ HK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Textil- und Bekleidungsindustrie (TV BZ TB)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (TV BZ PPK)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in den Kali- und Steinsalzbergbau (TV BZ KS)
  • Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in die Papier erzeugende Industrie (TV BZ PE - gewerblich)

Wenn Ihr Unternehmen einer dieser Industriebranchen angehört oder zu den im jeweiligen Branchentarifvertrag erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen oder zu Betrieben artverwandter Industrien gehört, ist der entsprechende Branchentarifvertrag anzuwenden.

Die Höhe der zu zahlenden Branchenzuschläge ergibt sich aus § 2 (3) des  jeweils geltenden Tarifvertrages, gestaffelt nach der Einsatzdauer über verbindlich vereinbarte Prozentwerte des BAP/DGB-Tarifentgeltes.
Über die Angabe des regelmäßig gezahlten Stundenentgeltes eines vergleichbaren Arbeitnehmers Ihres Unternehmens kann der Branchenzuschlag nach §2 (4) auf 90 % dieses gezahlten Stundenentgeltes beschränkt werden. Sie können eine Beschränkung des Tarifentgeltes geltend machen indem Sie uns das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers mitteilen.

Unser Angebot enthält alle Informationen für Sie zu den Staffelungen der Entgelte unserer Mitarbeiter und der resultierenden Verrechnungssätzen gemäß der anzuwendenden Tarifverträge oder der geplanten Einsatzdauer.
 


Wir sind kompetenter Partner der Industrie in allen Fragen zu den Branchentarifverträgen und Ihrer Anwendung im betrieblichen Alltag.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, sind wir Ihnen gerne behilflich! Rufen Sie uns einfach an.

Sie finden die Tarifverträge über Branchenzuschläge unter Informationen - Downloads.