Werkverträge

Werkverträge sind keine Zeitarbeit, sondern ein eigenständiges arbeitsmarktorganisatorisches Instrument. Die Vertragsformen sind klar nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen voneinander abzugrenzen: Während beim Werkvertrag der Unternehmer (Werkvertragsunternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (§ 631 Abs. 1 BGB), liegt Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG vor, wenn ein Arbeitgeber (das Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (dem Kundenbetrieb) Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt. Dabei besteht die vertraglich geschuldete Leistung des Zeitarbeitsunternehmens gegenüber dem Kundenbetrieb in der Auswahl und Überlassung geeigneter Zeitarbeitskräfte. Die Haftung des Zeitarbeitsunternehmens gegenüber dem Kunden ist auf das Auswahlverschulden beschränkt. Der Werkvertragsunternehmer trägt dagegen die komplette Gewährleistung für das Werk (vgl. §§ 633 ff. BGB).

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