Mindestlohn

Für Zeitarbeitnehmer gelten seit dem 1. Januar 2012 in verschiedenen Branchen Lohnuntergrenzen.

Eine Lohnuntergrenze bezeichnet dabei ein gesetzlich festgelegtes Arbeitsentgelt, das mindestens gezahlt werden muss.
Die in der jeweiligen Branche geltende Lohnuntergrenze wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums für allgemeinverbindlich erklärt und gilt somit auch für ausländische Personaldienstleister, die ihre Mitarbeiter in Deutschland einsetzen.

Seit dem 01.10.2022 beträgt die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit 12,43 Euro und liegt damit über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 12,- Euro (gültig seit dem 01.10.2021).


Aktuelle Übersicht der Branchen mit einer Mindestlohnverordnung:

Für diese Branchen werden die Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Festsetzung der Lohnuntergrenzen in der Zeitarbeit regelmäßig angepasst. Die aktuellen Verordnungen finden Sie auf der Webseite des Zolls.

- Übersicht Branchen-Mindestlöhne [Link zur Übersicht]
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst  
- Aus-/Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II, III   
- Baugewerbe
​ 
(AÜ in das Baugewerbe grundsätzlich unzulässig, § 1 b AÜG!​)
 
- Dachdeckerhandwerk
​ 
(AÜ in das Dachdeckerhandwerk grundsätzlich unzulässig, § 1 b AÜG!)
 
- Elektrohandwerk  
- Fleischwirtschaft   
- Gebäudereinigung   
- Geld- und Wertdienste   
- Gerüstbauerhandwerk
​  (AÜ in das Gerüstbauerhandwerk grundsätzlich unzulässig, § 1 b AÜG!)
 
- Land- Forstwirtschaft und Gartenbau
​ 
(Überlassungsverbot gem. § 1 b AÜG für Betriebe gem. § 1 Abs. 4 Baubetriebe-VO.)
 
- Maler- und Lackiererhandwerk​  
- Pflegebranche​  
- Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
​ 
(Überlassung ist nach § 1 b S. 1 AÜG zu prüfen!)
 
- Wäscherei im Objektkundengeschäft​  

 

Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Lohnuntergrenze können empfindliche Bußgelder (§ 16 Abs. 1 Nr. 7b i.V.m. Abs. 2 AÜG) verhängt werden.


Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Entgeltzahung eine feste Untergrenze, die nicht mehr unterschritten werden darf.
Er schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und soll die Zahl derjenigen Arbeitnehmer verringern, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Zur Zahlung des Mindestlohnes sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Der Mindestlohn leistet so einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb ohne Lohndumping und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.