Befristung von Arbeitsverträgen

Einen befristeten Arbeitsvertrag darf das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Mitarbeiter nur abschließen, wenn z.B. in der Person des Mitarbeiters ein für die Befristung erforderlicher sachlicher Grund vorliegt (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)) oder es sich um die einmalige Befristung im Rahmen des § 14 Absatz 2 TzBfG handelt, bei welcher die Höchstdauer der Befristung 2 Jahre betragen darf, innerhalb welcher 3 Anschlussbefristungen erfolgen dürfen. Von dieser Regelung kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Der BAP/DGB-Tarifvertrag (MTV §9.2) sieht hier vor: „Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S.1 Teilzeit-und Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieser Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

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