Subsidiärhaftung

Ein Kundenunternehmen kann nach § 28 e SGB IV, § 150 SGB VII und § 42 d Abs. 6 Satz 2 EStG die sogenannte Subsidiärhaftung für vom Zeitarbeitsunternehmen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Zeitarbeitsunternehmens treffen.

In Bezug auf die Lohnsteuer ist die Haftung des Kundenunternehmens ausgeschlossen, wenn der Überlassung des Zeitarbeitnehmers eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und das Kundenunternehmen nachweist, dass es seinen Melde- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Diese Möglichkeit eines Haftungsausschlusses besteht aber nicht für die Sozialversicherungsbeiträge; hier haftet das Kundenunternehmen immer subsidiär.

Als solventes Unternehmen stellen wir unseren Kunden jederzeit aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen, unserer Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes zur Verfügung.

Unsere sorgfältige Liquiditätsplanung und die sicherheitsgeleitete Bildung von Rücklagen gewährleisten unsere Zahlungsfähigkeit zu jeder Zeit. Sicherheit die man von einem Zeitarbeitsunternehmen seines Vertrauens erwarten darf.

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