Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG]

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) aus dem Jahr 1972 bildet die gesetzliche Grundlage für die Zeitarbeit in Deutschland. Der Grundsatz des Gesetzes ist bis heute gleich: Ein Zeitarbeitsunternehmen ist ein regulärer Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Erhebliche Änderungen des AÜG erfolgten im Zuge der "Hartz-Reformen" und traten zum 1. Januar 2003 in Kraft. Durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz 1") wurde der rechtliche Rahmen der Zeitarbeit einerseits erheblich liberalisiert. Bis dahin bestehende Beschränkungen der Zeitarbeit, wie das Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot, das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer, wurden aufgehoben. Andererseits führte der Gesetzgeber zugunsten der Zeitarbeitnehmer das sogenannte Equal-Treatment-Prinzip ein: Danach haben Zeitarbeitnehmer während eines Einsatzes Anspruch auf die im Kundenbetrieb geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammmitarbeiters. Von diesem Prinzip kann jedoch durch die Anwendung eines Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche abgewichen werden. Die zweite wesentliche Änderung des Gesetzes erfolgte im Jahr 2011 durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes" und trat stufenweise in Kraft: Bereits am 30. April 2011 wurde der erste Teil des Änderungsgesetzes wirksam. Es handelte sich hierbei zum einen um die sogenannte Drehtürklausel, die die Abweichung vom Equal-Treatment-Prinzip durch die Anwendung eines Tarifvertrages in bestimmten Fällen untersagt. Zum anderen wurde die Möglichkeit geschaffen, eine lohnuntergrenze für die Zeitarbeit durch Rechtsverordnung festzulegen. Der zweite Teil des Änderungsgesetzes diente der Umsetzung der europäischen Zeitarbeitsrichtlinie und trat am 1. Dezember 2011 in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere die Informationspflicht des Kundenunternehmens gegenüber den Zeitarbeitskräften über freie Arbeitsplätze und die Verpflichtung der Kunden, Zeitarbeitnehmern Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten in ihren Betrieben zu gewähren, neu eingeführt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde dann auf Basis der neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen eine Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Einhaltung der Lohnuntergrenze wird durch den Zoll sichergestellt. Die hierfür erforderlichen Prüfkompetenzen, die der Zoll bisher nur für die Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) besaß, wurden durch das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" mit Wirkung vom 31. Juni 2011 auf die Lohnuntergrenze nach dem AÜG ausgeweitet.

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