Gleichstellungsgrundsatz/Gleichbehandlungsgebot

Nach § 3 Abs. 3 AÜG ist das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, einem Zeitarbeitnehmer dieselben Arbeits- und Entgeltbedingungen zu gewähren wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes, sofern kein Tarifvertrag alternative Regelungen trifft.

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