Gleichstellungsgrundsatz/Gleichbehandlungsgebot
Nach § 3 Abs. 3 AÜG ist das Zeitarbeitsunternehmen verpflichtet, einem Zeitarbeitnehmer dieselben Arbeits- und Entgeltbedingungen zu gewähren wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes, sofern kein Tarifvertrag alternative Regelungen trifft.