Auskunftsanspruch des Zeitarbeitnehmers

Um Zeitarbeitnehmern die Überprüfung ihrer Vertragsbedingungen zu ermöglichen, gibt § 13 AÜG dem Zeitarbeitnehmer im Falle des Einsatzes einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Einsatzbetrieb über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Zeitarbeitnehmer auf der Grundlage eines Tarifvertrages der Zeitarbeit beschäftigt wird.

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