Entleiher

So wird im AÜG das Kundenunternehmen der Zeitarbeit bezeichnet. Die Begrifflichkeit ist allerdings sachlich falsch, denn die "Leihe" beschreibt einen bestimmten Vertragstyp aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bei dem es um die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache geht (§598 BGB). Weder wird bei der Überlassung eines Arbeitnehmers dessen "Gebrauch gestattet" - wie es im BGB wörtlich heißt -, noch handelt es sich bei einem Arbeitnehmer um eine "Sache".

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