Equal Pay & Equal Treatment

Ein Zeitarbeitsunternehmen muss dem Zeitarbeitnehmer laut AÜG während der Zeit der Überlassung die gleichen Arbeits- und Entgeltbedingungen gewähren, wie sie für einen vergleichbaren Mitarbeiter der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb üblich sind. Diese Grundsätze werden Equal Pay und Equal Treatment genannt. Sie sind im Rahmen der Hartz-Gesetzgebung ins AÜG aufgenommen worden. Zeitarbeitsunternehmen sind von der Verpflichtung zur Gleichstellung allerdings befreit, soweit:

- im Arbeitsvertrag die Anwendung eines wirksamen Tarifvertrages der Zeitarbeitsbranche vereinbart wurde,

- der Zeitarbeitnehmer nicht innerhalb der letzten sechs Monate aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden ausgeschieden ist ("Drehtürklausel") und

- die Stundenentgelte des Tarifvertrages die Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit nicht unterschreiten.

Dann gelten die Regeln des Tarifvertrages. Die für die Zeitarbeit gültigen Tarifverträge wurden zwischen den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, an der alle acht DGB-Einzelgewerkschaften beteiligt sind, ausgehandelt. Diese sehen Entgelte in verschiedenen Entgeltgruppen, eine Lohnuntergrenze und in einigen Branchen Zuschläge auf das Basisentgelt vor.

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