Konzerninterne Überlassung

Von konzerninterner Überlassung spricht man, wenn Arbeitnehmer ohne den Zweck der Gewerbsmäßigkeit - also ohne echte Gewinnerzielungsabsicht – innerhalb eines Konzerns überlassen werden - z. B. in Folge von Umstrukturierungen. Konzerninterne Überlassung ist nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 weitestgehend von der Anwendung des AÜG ausgenommen, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt ist.

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