Arbeitnehmerpflichten

Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer die Arbeit zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der geforderten Art und Weise ausführt. Die Gehorsamspflicht des Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Als Gegenleistung hat der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung gegenüber dem Arbeitnehmer zu erbringen (§ 611 Abs. 1 BGB). Dies sind die jeweiligen Hauptpflichten der Vertragspartner aus dem Arbeitsverhältnis.

Außerdem übernehmen beide Seiten mit Abschluss des Arbeitsvertrags eine Reihe von Nebenpflichten, die sich entweder ausdrücklich aus diesem selbst, aus Gesetzesvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder ungeschrieben aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Rücksichtnahmepflicht ergeben. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers verpflichtet ihn, unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zu arbeiten. Er muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen. Ist die Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag, wie meistens, der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 667/02). Beide Seiten haben ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so zu erfüllen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Der Arbeitsvertrag verpflichtet auch zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung (§ 241 Abs. 2 BGB).

Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers werden häufig unter der Bezeichnung „Treuepflicht“ zusammengefasst. Dem entspricht auf Arbeitgeberseite die so genannte „Fürsorgepflicht“. Zu den sich daraus ergebenden Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehören vor allem:

- Die Anzeigepflicht bei drohenden Schäden oder Gefahren im Arbeitsbereich,

- Die Sorgfalts- und Obhutspflicht beim Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers,

- Das Wettbewerbsverbot, d. h. der Arbeitnehmer darf nicht in einen Wettbewerb zum Arbeitgeber treten,

- die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf geheim zu haltende betriebliche Angelegenheiten,

- das Verbot der Annahme von Schmiergeldern.

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